632 Z. 18 ff.). Es sei richtig, dass sie auch Oralverkehr gehabt hätten. Sie hätten zusammen geschlafen und sie habe auch seinen Penis in den Mund genommen (pag. 632 Z. 32 ff.). Alles sei «problemlos abgelaufen», sie hätten an diesem Abend «überhaupt kein Problem» gehabt (pag. 633 Z. 1 f.). Trotzdem sei er am nächsten Tag gegangen, er habe einfach ein bisschen weg gewollt. Er habe ja bei der Strafklägerin eine SMS gefunden gehabt und sei dadurch «ein bisschen verletzt» gewesen. Es sei aber «nicht so tragisch» gewesen (pag. 633 Z. 5 ff.). Später bei der gleichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Grund für die Trennung sei die aufgefundene SMS gewesen.