Die Strafklägerin habe gesagt, sie würde sich umbringen. Sie habe auch gesagt, sie habe Angst vor ihrem Vater. Aus diesem Grund sei er zur Polizei gegangen (pag. 632 Z. 1 ff.). Weiter gab der Beschuldigte – offenbar auf wiederholte Frage – zu Protokoll, an diesem 23. April 2011 hätten sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt. Erst auf Intervention der Verteidigung, dass der Beschuldigte die Frage womöglich nicht richtig verstanden habe, und Wiederholung derselben, meinte der Beschuldigte dann, dass sie schon Geschlechtsverkehr gehabt hätten, «aber ganz normal». Er habe die Strafklägerin nicht gezwungen. Mit Geschlechtsverkehr meine er vaginale Penetration (pag. 632 Z. 18 ff.).