Es scheint, als wollte der Beschuldigte auch damit betonen, wie normal und einvernehmlich der Sex gewesen sei. Dazu passt, dass er angab, dass die Strafklägerin und er alle drei bis vier Tage, also relativ häufig, Sex gehabt hätten – was der Darstellung der Strafklägerin diametral widerspricht –, und dass die Initiative dazu gerade an diesem Abend von der Strafklägerin ausgegangen sei. Sodann ist der Widerspruch des Beschuldigten in Bezug auf das Zimmer, in welchem er an diesem Abend schlief, hervorzuheben. Erst auf Nachhaken schien im klar geworden zu sein, dass sein erste Aussage, im Wohnzimmer geschlafen zu haben, erklärungsbedürftig war.