Die Aussagen des Beschuldigten, insbesondere auch die Schilderung der sexuellen Handlungen, fielen sodann eher karg aus und blieben gerade zum Kerngeschehen allgemein gehalten. Seine Aussage, wonach man sich ins Schlafzimmer begeben habe, wo er die Strafklägerin am Körper und an der Brust geleckt habe und umgekehrt, es zu Oralverkehr und nachher zu vaginalem Verkehr mit Samenerguss gekommen sei, beschreibt einen allgemeinen, gut vorstellbaren – und damit auch einfach zu erfindenden – Vorgang. Die Kargheit der Aussagen erstaunt auch angesichts der unvermittelten Wendung von einer sehr gespannten hin zu einer geradezu romantischen Stimmung mit einverständlichen sexuellen Handlungen.