Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte überaus bemüht war, zu betonen, wie «ganz normal» alles gewesen sei an diesem Abend des 23. April 2011. Dies lässt sich aber kaum mit der zu diesem Zeitpunkt zwischen ihm und der Strafklägerin bestehenden (Paar-)Situation in Einklang bringen. Der Beschuldigte und die Strafklägerin befanden sich in einer akuten Beziehungskrise. Auch gemäss dem Beschuldigten stand eine Aussprache wegen der von ihm aufgefundenen SMS und allenfalls weiterer Probleme bevor.