Dabei benannte der Beschuldigte von sich aus auch den Zeitpunkt, zu welchem sich die Vergewaltigung gemäss der Strafklägerin abgespielt hatte, obwohl dieser Zeitpunkt bzw. die betreffende Aussage der Strafklägerin ihm gegenüber erst später offengelegt wurde. Es fällt sodann auf, dass der Beschuldigte erst auf entsprechend suggestive Frage seines Verteidigers zu Protokoll gab, die Strafklägerin habe ihn vermutlich angezeigt, um sich vor der Reaktion ihres Vaters zu schützen. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte überaus bemüht war, zu betonen, wie «ganz normal» alles gewesen sei an diesem Abend des 23. April 2011.