Vielmehr entsteht der Verdacht, dass der Beschuldigte versuchte, sich mit dieser völlig zusammenhangslosen Äusserung von vornherein einem möglichen späteren Vorwurf von Seiten der Strafklägerin entgegenzutreten. Das gleiche Verhalten legte der Beschuldigte bei seiner Einvernahme an den Tag, als er bei der Schilderung der im Zusammenhang mit der SMS erfolgten Aussprache zwischen ihm und der Strafklägerin unvermittelt und ohne ersichtlichen Zusammenhang einschob, er habe diese am 23. April 2011 nicht angefasst. Die Verteidigung bringt zwar zutreffend vor, dass «nicht anfassen» nicht zwingend «keinen