Auch wenn die Strafklägerin in ihrer angeblichen Angst vor einer Trennung bzw. vor der Reaktion ihres Vaters gesagt haben sollte, sie werde sich umbringen, und der Beschuldigte sich deswegen tatsächlich gesorgt hätte: Es gab es keinen Grund – ein solcher wurde auch vom Beschuldigten nicht genannt –, weshalb er gegenüber der Polizei hätte deponieren sollen, der Strafklägerin nichts getan zu haben. Vielmehr entsteht der Verdacht, dass der Beschuldigte versuchte, sich mit dieser völlig zusammenhangslosen Äusserung von vornherein einem möglichen späteren Vorwurf von Seiten der Strafklägerin entgegenzutreten.