Sie habe ihm (dem Beschuldigten) nämlich auch gesagt, sie werde ihn kaputt machen und ihn nach Mazedonien schicken (pag. 180 Z. 364). Würdigung: Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte am 24. April 2011 unbestrittenermassen von sich aus auf der Polizeiwache R.________ vorstellig wurde und dort nicht nur von angeblichen suizidalen Äusserungen der Strafklägerin berichtete, sondern auch angab, dass er ihr nichts getan habe und auch nicht tun werde. Auch wenn die Strafklägerin in ihrer angeblichen Angst vor einer Trennung bzw. vor der Reaktion ihres Vaters gesagt haben sollte, sie werde sich umbringen, und der Beschuldigte sich deswegen tatsächlich gesorgt hätte: