35 Auf Vorhalt der Aussagen der Strafklägerin, wonach er – mit aus dem geöffnetem Hosenstall herausragendem, steifen Glied – zur Küche hinausgetreten sei sie aufgefordert habe, es zu nehmen, meinte der Beschuldigte, das sei nicht so gewesen. Die Strafklägerin habe ihn gefragt, ob er Kaffee wolle. Er habe geantwortet, er könne sich den Kaffee selber machen. Dann habe er gesagt: «O.k. mach zwei Kaffee». Normalerweise würden sie den Kaffee in der Küche trinken, da er dort auch rauche. Er habe der Strafklägerin gesagt, dass sie den Kaffee in der Küche lassen solle, sie würden zunächst rauchen.