Zuvor war bei der staatsanwaltlichen Hafteröffnung (pag. 114 ff.) lediglich kurz zur Sache befragt worden und auch anlässlich der anschliessenden Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht machte der Beschuldigte keine konkreten Aussagen zum Vorwurf der Vergewaltigung. Schliesslich wurde der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. April 2015 ein drittes Mal befragt. 8.5.2.2 Ersteinvernahme Anlässlich der Einvernahme vom 4. Mai 2011 gab der Beschuldigte an, er sei von zu Hause ausgezogen, weil er am 17. April 2011 auf dem Natel der Strafklägerin eine SMS eines Mannes aus U.________ gefunden habe.