Auch daraus kann der Beschuldigte nichts ableiten, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin zu den Sexualdelikten sprechen würde. 8.5.1.5 Fazit zu den Aussagen der Strafklägerin Die Kammer kann sich deshalb der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Strafklägerin zu den Sexualdelikten vollumfänglich anschliessen. Diese weisen zahlreiche Realkennzeichen, gleichzeitig aber keine Fantasiemerkmale auf, blieben konstant, enthalten keine relevanten Widersprüche und decken sich mit objektiven Beweismitteln und den Aussagen ihrer Eltern. Konkrete Hinweise für eine Falschbeschuldigung sind nicht ersichtlich.