Die Vorinstanz kam aber nicht etwa zum Schluss, die Strafklägerin habe gelogen. Vielmehr erachtete sie es unter anderem als erstellt, dass der Beschuldigte Versicherungsleistungen erhalten, die Reparatur aber nicht habe ausführen lassen. Soweit das Verfahren bereits von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden war (Autounfall), erfolgte dies ebenfalls mangels über die Aussagen der Strafklägerin hinausgehender Beweise. Auch daraus kann der Beschuldigte nichts ableiten, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin zu den Sexualdelikten sprechen würde.