Zumindest ein Teil der von der Strafklägerin erhobenen Betrugsvorwürfe erwiesen sich schliesslich als berechtigt. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz wegen vollendetem und versuchtem Versicherungsbetrug (Schmuckdiebstahl) schuldig erklärt und er hat diese Schuldsprüche akzeptiert. Soweit der Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen wurde (Autokratzer), erfolgte dieser Freispruch mangels Beweisbarkeit der Eigenverursachung der Kratzer sowie im Übrigen aus rechtlichen Gründen, die hier nicht mehr zu beurteilen sind. Die Vorinstanz kam aber nicht etwa zum Schluss, die Strafklägerin habe gelogen.