Die Verteidigung führt zwar zu Recht an, dass der Umstand, dass der Schmuck letztlich bei diesen sichergestellt werden konnte, Fragen hinsichtlich des Ausmasses der Beteiligung der Strafklägerin und ihrer Eltern aufkommen lässt. Dass die Strafklägerin in diesem Punkt jedoch allenfalls sich selbst und insbesondere ihre Eltern zu schützen versucht, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den Sexualdelikten keinen Abbruch. Zumindest ein Teil der von der Strafklägerin erhobenen Betrugsvorwürfe erwiesen sich schliesslich als berechtigt.