Zudem hat die Strafklägerin konstant ausgesagt, erst im Nachhinein erfahren zu haben, dass der Schmuck gar nicht gestohlen worden sei, und stets bestritten, dass der Schmuck schon früher bei ihren Eltern gewesen sei. Die Verteidigung führt zwar zu Recht an, dass der Umstand, dass der Schmuck letztlich bei diesen sichergestellt werden konnte, Fragen hinsichtlich des Ausmasses der Beteiligung der Strafklägerin und ihrer Eltern aufkommen lässt.