Soweit die Verteidigung in dieser Hinsicht vorbringt, die Strafklägerin habe zunächst verschwiegen, die Liste mit dem angeblich gestohlenen Schmuck erstellt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass sie einerseits bei einer späteren Einvernahme zu Protokoll gab, an der Erstellung dieser Liste beteiligt gewesen zu sein, was sie zuvor auch gar nie explizit bestritten hatte. Zudem hat die Strafklägerin konstant ausgesagt, erst im Nachhinein erfahren zu haben, dass der Schmuck gar nicht gestohlen worden sei, und stets bestritten, dass der Schmuck schon früher bei ihren Eltern gewesen sei.