Dass sie dabei ihre eigene Rolle möglicherweise etwas herunterzuspielen versuchte, ändert daran grundsätzlich nichts. Soweit die Verteidigung in dieser Hinsicht vorbringt, die Strafklägerin habe zunächst verschwiegen, die Liste mit dem angeblich gestohlenen Schmuck erstellt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass sie einerseits bei einer späteren Einvernahme zu Protokoll gab, an der Erstellung dieser Liste beteiligt gewesen zu sein, was sie zuvor auch gar nie explizit bestritten hatte.