gegenüber der G.________Versicherung – "reinen Tisch" machen wollte. Es finden sich auch keine Hinweise darauf, dass die bei dieser Besprechung anwesenden Eltern die Strafklägerin diese beeinflusst oder sich entschlossen hätten, den Beschuldigten wahrheitswidrig «anzuschwärzen». Sowohl der Vater wie auch die Mutter der Strafklägerin sagten vielmehr aus, sie hätten bezüglich der durch ih-