Diese weiteren Geschehnisse mit allfälliger Beteiligung der Strafklägerin bildeten denn auch explizit nicht Gegenstand der Besprechung mit der G.________Versicherung vom 2. Mai 2011 (gemäss Besprechungsnotiz auf Anraten ihres Anwalts). Es trifft sodann zwar zu, dass die Strafklägerin an der Besprechung mit der G.________Versicherung vom 2. Mai 2011 gemäss der darüber erstellten Notiz sehr detaillierte, «minutiöse» Angaben machte. Daraus kann aber entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht geschlossen werden, sie habe den Beschuldigten fälschlicherweise belasten wollen. Diese Tatsache kann ebenso gut dem Umstand geschuldet sein, dass die Strafklägerin nun – zumindest schon einmal