Es kann sein, dass sie von der Polizei auf einen weiteren Einvernahmetermin vertröstet wurde, zumal die Einvernahme zu den sexuellen Handlungen bereits bis nach 20 Uhr gedauert hatte. Es kann aber auch sein, dass sich die Strafklägerin zunächst der Konsequenzen einer Selbstbelastung im Zusammenhang mit den Versicherungsbetrügen (insb. Schmuckdiebstahl und Fernseher) klar werden wollte. Diese weiteren Geschehnisse mit allfälliger Beteiligung der Strafklägerin bildeten denn auch explizit nicht Gegenstand der Besprechung mit der G.________Versicherung vom 2. Mai 2011 (gemäss Besprechungsnotiz auf Anraten ihres Anwalts).