Es trifft sodann nur bedingt zu, wenn die Verteidigung ausführt, die Strafklägerin habe den Beschuldigten bei der Versicherung angeschwärzt, bevor sie zur Polizei gegangen sei. Sowohl bei der Polizei, wie auch bei der Versicherung meldete sie sich nämlich erstmals am selben Tag, dem 29. April 2011, auch wenn sie gegenüber der Versicherung zu diesem Zeitpunkt zugegebenermassen schon konkretere Angaben machte als gegenüber der Polizei. Richtig konkret wurden diese Angaben dann anlässlich der Besprechung mit der G.________Versicherung vom 2. Mai 2011.