Selbst wenn die Strafklägerin eine Affäre gehabt hätte, wäre es zudem aus ihrer Sicht – mit Blick auf ihren kulturellen Hintergrund – logischer gewesen, einen solchen Kontakt zu einem fremden Mann gänzlich zu negieren oder zumindest zu behaupten, sie habe diesen Kontakt gar nicht gewollt oder ähnliches. Es trifft sodann nur bedingt zu, wenn die Verteidigung ausführt, die Strafklägerin habe den Beschuldigten bei der Versicherung angeschwärzt, bevor sie zur Polizei gegangen sei.