32 lich gegenüber ihrem Vater offengelegt, auch wenn es sein mag, dass sie dabei das Ausmass des Kontaktes herunterspielte (wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen). Selbst wenn die Strafklägerin eine Affäre gehabt hätte, wäre es zudem aus ihrer Sicht – mit Blick auf ihren kulturellen Hintergrund – logischer gewesen, einen solchen Kontakt zu einem fremden Mann gänzlich zu negieren oder zumindest zu behaupten, sie habe diesen Kontakt gar nicht gewollt oder ähnliches.