Würdigung in Bezug auf eine allfällige Falschbeschuldigung Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der Chronologie der Ereignisse aus Sicht der Kammer nichts ergibt, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin zu den sexuellen Handlungen erwecken würde: Es wurde bereits festgehalten, dass es nachvollziehbar ist, dass die Strafklägerin in ihrer damaligen Situation nicht umgehend die Polizei involvierte und insbesondere am 24. April 2011 gegenüber dem Polizisten E.________ noch nichts erwähnte.