31 Auch im Anklagepunkt I.3.1. (Fernseher) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des Betrugs (begangen gemeinsam mit der Strafklägerin) schuldig (Ziff. II.3.3. ihres Urteilsdispositivs). Im Gegensatz zu den anderen Schuldsprüchen wurde dieser vom Beschuldigten nicht akzeptiert und ist Gegenstand der vorliegenden Überprüfung durch die Kammer (nachstehend E. II.9.). Würdigung in Bezug auf eine allfällige Falschbeschuldigung