IV.1.4.2 und IV.1.5.2 ihrer Erwägungen, pag. 708 ff.). Da die Versicherung jedoch lediglich Leistungen in der Höhe von CHF 17‘000.00 erbracht hatte, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten auch nur in diesem Umfang des vollendeten Betrugs, im Umfang der restlichen der Versicherung angegebenen CHF 18‘000.00 dagegen versuchten Betrugs schuldig (Ziff. II.3.1. und 3.2. ihres Urteilsdispositivs). Diese Schuldsprüche wurden vom Beschuldigten nicht angefochten und sind daher ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vorstehend E. I.6.1.).