Hingegen sei erstellt, dass der Beschuldigte (gemeinsam mit der Strafklägerin) einen Einbruchdiebstahl in seine Wohnung zum Anlass genommen habe, um ungerechtfertigte Versicherungsleistungen zu erlangen, indem er (gemeinsam mit der Strafklägerin) der C.________Versicherung gegenüber Gold- und Silberschmuck im Wert von angeblich CHF 19‘000.00, CHF 7‘200.00 Bargeld und weitere Gegenstände im Wert von ca. CHF 9‘800.00 als gestohlen gemeldet habe, obwohl sich die Gegenstände immer noch in seinem Besitz befunden hätten und er diese verborgen habe (Ziff. IV.1.4.2 und IV.1.5.2 ihrer Erwägungen, pag.