Bezüglich des Anklagepunkts I.3.2. (Schmuckdiebstahl) erwog die Vorinstanz, es könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er (gemeinsam mit der Strafklägerin und ev. weiteren unbekannten Mittätern) den Einbruchdiebstahl vorgetäuscht habe bzw. habe vortäuschen lassen. Hingegen sei erstellt, dass der Beschuldigte (gemeinsam mit der Strafklägerin) einen Einbruchdiebstahl in seine Wohnung zum Anlass genommen habe, um ungerechtfertigte Versicherungsleistungen zu erlangen, indem er (gemeinsam mit der Strafklägerin) der C.________Versicherung gegenüber Gold- und Silberschmuck im Wert von angeblich CHF 19‘000.00, CHF 7‘200.00