I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vorstehend E. I.6.1.). Bezüglich des Anklagepunkts I.3.2. (Schmuckdiebstahl) erwog die Vorinstanz, es könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er (gemeinsam mit der Strafklägerin und ev. weiteren unbekannten Mittätern) den Einbruchdiebstahl vorgetäuscht habe bzw. habe vortäuschen lassen.