Fraglich sei auch, ob eine Bereicherung eingetreten sei, nachdem der Personenwagen einen Wertverlust im Umfang der ausbezahlten Leistung erlitten habe. Insofern habe der Beschuldigte nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt und der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, nachdem der Beschuldigte den Zusammenhang von der Täuschung bis zum Schaden in seinen Umrissen nicht gewollt habe (Ziff. V.2.1.3.c. ihrer Erwägungen, pag. 717). Dieser Freispruch (Ziff. I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vorstehend E. I.6.1.).