Hingegen kam sie zum Schluss, die Versicherungsleistung sei nicht aufgrund einer Scheinrechnung erfolgt, da dieser Rechnung nichts über eine tatsächliche vorgenommene Reparatur zu entnehmen sei (Ziff. IV.1.4.3 und IV.1.5.3 ihrer Erwägungen, pag. 709 ff.). Sie sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Betrugs frei, da dieser der Versicherung gegenüber keine falschen Angaben gemacht habe, diese nicht einem Irrtum erlegen sei und es deshalb an einer arglistigen Täuschung fehle. Fraglich sei auch, ob eine Bereicherung eingetreten sei, nachdem der Personenwagen einen Wertverlust im Umfang der ausbezahlten Leistung erlitten habe.