I.3 der Anklageschrift, pag. 484 f.). In Bezug auf den Anklagepunkt I.3.3. (Kratzer am Auto) kam die Vorinstanz in dubio pro reo zum Schluss, nicht der Beschuldigte selbst, sondern ein unbekannter Dritter habe dem Auto die Kratzer beigefügt. Gestützt auf den insoweit geständigen Beschuldigten, erachtete es die Vorinstanz gleichzeitig als erstellt, dass dieser Versicherungsleistungen erhalten habe, obwohl er die Reparatur nicht habe ausführen lassen. Hingegen kam sie zum Schluss, die Versicherungsleistung sei nicht aufgrund einer Scheinrechnung erfolgt, da dieser Rechnung nichts über eine tatsächliche vorgenommene Reparatur zu entnehmen sei (Ziff.