30 chen Unfall gehabt oder diesen gar absichtlich herbeigeführt habe. Weder hierfür noch für das angebliche Simulieren des Beschuldigten ergäben sich aus den Akten Hinweise. Der Nachweis des Versicherungsbetrugs könne daher nicht erbracht werden (pag. 481 f.). In Bezug auf die weiteren von der Strafklägerin erhobenen Vorwürfe klagte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten dagegen an wegen mehrfachen, eventualiter teilweise versuchten Betrugs, (teilweise eventualiter) begangen gemeinsam mit der Strafklägerin (Ziff. I.3 der Anklageschrift, pag.