234 Z. 107 f.). Denn dort konnte die Polizei unmittelbar anschliessend an die Einvernahme vom 20. Mai 2011 bei einer Hausdurchsuchung (mit Einwilligung) diversen Schmuck sicherstellen (pag. 336 ff.), welchen die Strafklägerin gemäss ihrer Mutter nach der Trennung vom Beschuldigten dorthin gebracht habe (pag. 234 Z. 104 ff.). Anlässlich ihrer weiteren Einvernahmen vom 20. Mai 2014 und auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Strafklägerin an ihren Vorwürfen im Zusammenhang mit den mutmasslichen Versicherungsbetrügen fest. In Bezug auf den Schmuckdiebstahl gab sie zu, an der Erstellung der Liste für die Versicherung beteiligt gewesen zu sein (pag.