218 Z. 181 ff.). Schliesslich gab die Strafklägerin an, anlässlich eines Streits habe der Beschuldigte durch einen Wurf mit der Fernbedienung den eigenen Fernseher kaputt gemacht. Er habe ihr daraufhin befohlen, der Versicherung zu melden, dass sie den Fernseher der Schwester beschädigt habe. Die D.________Versicherung habe daraufhin den Schaden bezahlt. Sie habe die Versicherung angelogen, jedoch nur auf Drängen des Beschuldigten (pag. 217 Z. 161 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Strafklägerin von sich aus sagte, der erwähnte Schmuck befinde sich nun bei ihren Eltern (vgl. pag. 218 Z. 189 und pag. 234 Z. 107 f.).