218 Z. 172 ff.). Ausserdem gab die Strafklägerin zu Protokoll, der Wohnungseinbruch vom 24. Februar 2007 sei vorgetäuscht gewesen. Sie sei damals davon ausgegangen, dass tatsächlich eingebrochen worden sei, da die Türe defekt und die Kleider durchwühlt gewesen seien. Ihr Mann habe gesagt, das sei ja super, was passiert sei. Der Beschuldigte habe dann für die C.________Versicherung eine Liste mit dem Deliktsgut erstellt und darauf auch Dinge angegeben, die sie gar nicht besessen hätten. Sie selbst habe bei der Polizei den Schmuck bezeichnet, der gestohlen worden sei.