29 Anlässlich dieser Einvernahme vom 20. Mai 2011 (pag. 215 ff.) bezichtigte die Strafklägerin den Beschuldigten dann auch bei der Polizei konkret wegen Versicherungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Autounfall vom 20. April 2009 (provozierter Zusammenstoss, keine körperlichen Unfallfolgen). Darüber hinaus gab sie an, der Beschuldigte habe ca. drei Jahre zuvor den PW neu lackieren wollen. Deshalb habe er mit seinem Schlüssel diverse Kratzer am Auto angebracht. Das habe er ihr selbst erzählt. Die Versicherung habe dann CHF 3‘000.00 bezahlt (pag. 218 Z. 172 ff.).