146 Z. 225 ff., vgl. auch die damit übereinstimmenden Aussagen ihres Vaters, pag. 164 Z. 18 ff.). Am 28. April 2011 habe sich der Beschuldigte laut der Strafklägerin telefonisch bei ihr gemeldet und gesagt, dass er ihr den gemeinsam Sohn nicht einfach so lassen werde (pag. 146 Z. 241 ff.). Am 29. April 2011 liess die Strafklägerin die Schlösser ihrer Wohnung auswechseln. Um ca. 10 Uhr meldete sie sich auf der Polizeiwache R.________ und gab an, es gehe ihr nicht so gut. Sie habe Angst, dass ihr Mann ihr Auto nehmen und nicht mehr zurückbringen werde, ob sie es ihm wegnehmen dürfe. Weiter habe sie Angst, dass ihr Mann den gemeinsamen Sohn mitnehmen werde.