146 Z. 219 ff.). Am 26. April 2011 sei es laut der Strafklägerin zu einem gegenseitigen Austausch von SMS und einem Anruf zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen, wobei dieser zunächst unterschwellig drohend geäussert habe, sie solle es mit ihrem Sohn geniessen, und ihr schliesslich mitgeteilt habe, es sei aus zwischen ihnen. Die Strafklägerin informierte ihren Vater darüber und dieser organisierte ein Treffen mit dem Beschuldigten und dessen Vater. Gegen Mitternacht kamen alle drei zur Strafklägerin in die eheliche Wohnung. Der Beschuldigte nahm seine Sachen, darunter seinen Pass, mit und zog aus (pag. 146 Z. 225 ff.