Vom 21. bis zum 23. April 2011 hielt sich der Beschuldigte in S.________ bei seinem Onkel und dessen Sohn auf, um sich zu beruhigen, wobei er laut den Aussagen der Strafklägerin zunächst in Aussicht gestellt hatte, schon am 22. April 2011 wieder nach Hause zu kommen, an jenem Tag dann aber auf telefonische Nachfrage der Strafklägerin hin geäussert habe, sie habe ihm genug befohlen, jetzt befehle er (pag. 142 f. Z. 51 ff.). Am Abend des 23. April 2011 kam der Beschuldigte unangekündigt nach Hause. In der Folge sollen die strittigen sexuellen Handlungen stattgefunden haben.