Zwischenfazit zur weiteren Aussageentwicklung Die Aussagen der Strafklägerin, insbesondere zum Kerngeschehen, blieben auch über die zweite und dritte Einvernahme hinweg konstant. Aber auch in den Aussagen zum Rahmengeschehen finden sich keine, jedenfalls keine nicht erklärbaren und damit auch keine relevanten Widersprüche. Vielmehr fügen sich die späteren Aussagen der Strafklägerin, namentlich zu der erlebten häuslichen Gewalt, in das bereits aufgrund der Erstaussagen gezeichnete Bild und machen diese noch glaubhafter. 8.5.1.4 "Geburtsstunde" der Aussage der Strafklägerin /