Schliesslich ist nochmals hervorzuheben, dass die Strafklägerin den Beschuldigten auch in diesen späteren Aussagen nicht über Gebühr belastete, wenn sie etwa angab, dieser habe während der Ehe sehr gut zum Sohn geschaut und diesen auch nie geschlagen. Bemerkenswert ist zudem, dass sich die Strafklägerin nicht generell als reines Objekt der sexuellen Begierde ihres Mannes darstellte, sondern andeutete, sie hätte früher gerne mehr Sex gehabt, und explizit angab, die Initiative dazu sei damals meistens von ihr gekommen. Zwischenfazit zur weiteren Aussageentwicklung