160 Z. 18), ist der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin ebenfalls nicht abträglich. Frau F.________ wollte, wie bereits von der Strafklägerin zu Protokoll gegeben, offenkundig nicht in die Sache hineingezogen werden. Schliesslich ist nochmals hervorzuheben, dass die Strafklägerin den Beschuldigten auch in diesen späteren Aussagen nicht über Gebühr belastete, wenn sie etwa angab, dieser habe während der Ehe sehr gut zum Sohn geschaut und diesen auch nie geschlagen.