480). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Strafklägerin am 2. Mai 2011 falsche Aussagen gemacht hätte. Vielmehr waren es rechtliche Argumente, welche zur Einstellung führten. Zu den von der Verteidigung ins Feld geführten angeblichen Widersprüchen und weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit den Versicherungsbetrügen siehe nachstehend E. II.8.5.1.4. Dass F.________ die Aussage der Strafklägerin, wonach sie dieser von der Vergewaltigung erzählt habe, nicht bestätigte (pag. 160 Z. 18), ist der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin ebenfalls nicht abträglich.