Sie hatte also für die Strafklägerin von Anfang an eine klar untergeordnete Bedeutung und war nicht Grund für ihren Gang zur Polizei. Die Staatsanwaltschaft hat das diesbezüglich gegen den Beschuldigten geführte Verfahren mit Verfügung vom 3. September 2014 schliesslich eingestellt, da aus den Schilderungen der Strafklägerin nicht hervorgehe, dass sie sich gegen den Geschlechtsverkehr gewehrt hätte bzw. dem Beschuldigten zu erkennen gegeben habe, dass sie sich keinen sexuellen Kontakt wünsche und keine Anwendung von psychischer oder physischer Gewalt erkennbar sei (pag. 480).