26 können. Es ist allerdings aufgrund ihrer Wortwahl und Begründung davon auszugehen, dass sie sich eher nicht mehr daran erinnern wollte. Schon ursprünglich hatte sie aber diese angebliche frühere Vergewaltigung nur am Rande erwähnt und dann erst auf Nachfrage der Polizei etwas näher geschildert. Sie hatte also für die Strafklägerin von Anfang an eine klar untergeordnete Bedeutung und war nicht Grund für ihren Gang zur Polizei.