Gleichbleibend beschrieb die Strafklägerin im Übrigen, sie habe nach dem Vorfall Unterleibsschmerzen gehabt. Auch trifft zu, dass die Strafklägerin ihre Erstaussage zu der früheren, angeblich ca. zwei Jahre vor dem 23. April 2011 stattgefundenen Vergewaltigung anlässlich ihrer Zweiteinvernahme vom 20. Mai 2014 nicht mehr bestätigte und insofern einen Widerspruch schuf, als sie schliesslich angab, sich nicht mehr daran erinnern zu