So widersprach sich die Strafklägerin zwar prima vista tatsächlich hinsichtlich des Arztbesuchs nach dem Vorfall vom 23. April 2011, indem sie am 2. Mai 2011 aussagte, sie habe keinen Arzt aufgesucht, hingegen am 20. Mai 2014 dann zu Protokoll gab, sie sei nach einer Woche zur Frauenärztin gegangen. Nachdem im Zeitpunkt der früheren Aussage aber erst gut eine Woche seit dem Vorfall vergangen war, kann es durchaus sein, dass die Strafklägerin erst nach der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2011 zu ihrer Frauenärztin ging. Gleichbleibend beschrieb die Strafklägerin im Übrigen, sie habe nach dem Vorfall Unterleibsschmerzen gehabt.