Auch bei den weiteren von der Verteidigung angeführten angeblichen Widersprüchen in den Aussagen der Strafklägerin handelt es sich um bloss schein- oder zumindest erklärbare: So widersprach sich die Strafklägerin zwar prima vista tatsächlich hinsichtlich des Arztbesuchs nach dem Vorfall vom 23. April 2011, indem sie am 2. Mai 2011 aussagte, sie habe keinen Arzt aufgesucht, hingegen am 20. Mai 2014 dann zu Protokoll gab, sie sei nach einer Woche zur Frauenärztin gegangen.